Bei erheblichen Mängeln kann ein Anspruch auf Entschädigung der verbrauchten Urlaubszeit entstehen. Dieser Anspruch ist gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:
- Vorliegen eines erheblichen Reisemangels, welcher eine Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt.
- Der Mangel wurde vor Ort unverzüglich angezeigt
- Der Nachweis eines Verschuldens des Reiseveranstalters muss nicht erbracht werden. Dieses wird vom Gesetz schon vermutet.
Ein Anspruch auf Schadenersatz entsteht nicht, wenn der Reisende die alleinige Schuld für den Mangel trägt. Gleiches gilt, wenn unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände vorliegen oder ein Dritter die Schuld am Auftreten des Mangels trägt.
Die Höhe der Entschädigung ist eine Einzelfallentscheidung.
Berücksichtigt werden dabei der Reisepreis, der Grad der Beeinträchtigung sowie die Reisedauer.
Bei Ausfall der Reise könnte ein Anspruch für alle ausgefallenen Reisetage entstehen.
War der Urlaub erheblich beeinträchtigt, gibt es für jeden betroffenen Tag Schadenersatz.